Gemeinde Söchtenau

Dorfplatz 3
D-83139 Söchtenau
Anfahrt

Telefon: 08055 9079-0
Telefax: 08055 9079-10
info@soechtenau.de

Zu den Öffnungszeiten

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken sind dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen.

Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentlichen Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht. Ruhen auf dem Grundstück Erbbau-, Nießbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach Paragraf 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so sind anstelle der Eigentümer die Inhaber dieser Rechte räum- und streupflichtig.

Bitte räumen Sie die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden oder erschließenden Straßen.

Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen.

Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu streuen oder das Eis zu beseitigen.

Die Sicherung der Gehbahnen ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Wenn kein Gehweg vorhanden ist, besteht die Räum- und Streupflicht für einen für den Fußgängerverkehr erforderlichen Streifen am Fahrbahnrand (siehe Hinweise unten).

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (also ggf. auf dem Privatgrundstück). Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Bekanntmachung Winterdienst 2024

Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

An Werktagen muss bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Räum- und Streupflicht endet abends um 20 Uhr. Schneit es innerhalb dieses Zeitraums muss erneut geräumt und gestreut werden.

In erster Linie müssen Gehwege und sonstige Fußwege von Schnee und Eis geräumt werden. Dazu gehören auch gemeinsame Fuß- und Radwege sowie Gehwegabschnitte an einem unbebauten Grundstück, die der bebauten Straßenseite gegenüber liegen.

Der Umwelt zuliebe darf auf den Gehwegen kein Streusalz verwendet werden. Sand, Splitt oder Granulat mit abstumpfender Wirkung schützen auch vor Glätte. Aus Sicherheitsgründen kann bei Glättebildung auf Treppen-, Gefäll- und Steigungsstrecken Salz gestreut werden. Dies allerdings nur in geringen Mengen – maximal 20 Gramm pro Quadratmeter, das entspricht einem Esslöffel.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege sind, muss auf beiden Seiten eine Fläche in der Breite von zwei Metern geräumt und bestreut werden.

In erster Linie muss der Eigentümer darüber informiert werden, denn im Schadensfall wird er rechtlich belangt. Um seiner Pflicht nachzukommen, kann der Eigentümer zum Beispiel einen Hausmeisterservice damit beauftragen, den Gehweg bei Schnee und Eis zu räumen, oder er kann sich mit den Hausbewohnern verständigen.

Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zu einer Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so müssen beide dafür sorgen, dass der Gehweg im Falle von Eis und Schnee geräumt und bestreut ist.

Sind beide Grundstücksseiten bewohnt, so sind auch beide Parteien verpflichtet, im Falle von Eis und Schnee zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung erstreckt sich jeweils bis zur Mitte des Gehwegs.