Gemeinde Söchtenau
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Sicherung der Gehbahnen im Winter
Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken sind dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen.
Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentlichen Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht. Ruhen auf dem Grundstück Erbbau-, Nießbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach Paragraf 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so sind anstelle der Eigentümer die Inhaber dieser Rechte räum- und streupflichtig.
Bitte räumen Sie die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden oder erschließenden Straßen.
Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu streuen oder das Eis zu beseitigen.
Die Sicherung der Gehbahnen ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, besteht die Räum- und Streupflicht für einen für den Fußgängerverkehr erforderlichen Streifen am Fahrbahnrand (siehe Hinweise unten).
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (also ggf. auf dem Privatgrundstück). Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Bekanntmachung Winterdienst 2024
Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst