Gemeinde Söchtenau

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D-83139 Söchtenau
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Wie bekannt, wurde die Grundsteuer in Bayern reformiert. Hierzu war eine neue Grundsteuererklärung notwendig, die bis zum 30.04.2023 abzugeben war.

Mittlerweile haben viele Eigentümer den neuen Grundsteuermessbetrag für das Jahr 2025 vom Finanzamt erhalten.

Bitte kontrollieren Sie die vom Finanzamt versandten Bescheide gründlich. Vergleichen Sie vor allem den neuen Messbetrag mit dem bisher angesetzten.

Sollte eine größere Abweichung zum bisherigen Wert bestehen, prüfen Sie erneut Ihre Angaben hinsichtlich Grundstücksfläche, Wohnfläche und ggf. Nutzfläche.

Anfang Januar 2025 erfolgt der Versand der neuen Grundsteuerbescheide durch die Gemeinde Söchtenau mit den vom Finanzamt festgelegten Messbeträgen.

Sollten erst dann Unstimmigkeiten auffallen, ist eine Korrektur äußerst umständlich und zeitaufwändig.

Da Änderungen nur vom Finanzamt vorgenommen werden, wenden Sie sich bei Fragen zum Messbetrag und dessen Festlegung an Ihr zuständiges Finanzamt.

Weitere Informationen zur Berechnung der Grundsteuer finden Sie auch unter www.grundsteuer.bayern.de

Die zu zahlende Grundsteuer berechnet sich durch die Multiplikation des vom Finanzamt festgestellten Messbetrags und des gemeindlichen Hebesatzes.

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = jährliche Grundsteuer

Beispiel: 80,00 € x 325 % = 260,00 €

Auf Basis der Grundsteuererklärungen der Eigentümer werden die neuen Berechnungsgrundlagen seit dem 1. Juli 2022 von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden mittels elektronischem Datenabruf zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage bestimmen die Städte und Gemeinden in Bayern die jeweiligen Grundsteuerhebesätze.

Jede bayerische Stadt oder Gemeinde muss ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen. Die Grundsteuer mit den neuen Berechnungsgrundlagen wird bei den Grundsteuerpflichtigen erstmalig ab 2025 zahlungswirksam.

Jede grundlegende Neuausrichtung der Grundsteuer führt zu Veränderungen im Vergleich zur aktuellen Grundsteuerbelastung. Das Bayerische Grundsteuergesetz weicht vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz (Bund) im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) weitreichend ab.

Statt des Verkehrswerts ist Kern des bayerischen Grundsteuermodells die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer nach den Flächengrößen (sog. Flächenmodell). Prägendes Element der Lastenverteilung ist der Äquivalenzgedanke.

Auch nach dem Flächenmodell sind Belastungsverschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen nicht vermeidbar und können nicht von den Gemeinden vermieden werden.

Sollten die Messbeträge nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Rosenheim, da dies für die Ermittlung der Messbeträge zuständig ist.

Die Gemeinde Söchtenau hat auf die festgelegten Messbeträge keinen Einfluss und hat die Grundsteuer entsprechend der übermittelten Daten festzusetzen.

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 unter hohem Zeitdruck ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen.

Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt.

Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen. Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde bereits oft der Begriff der Aufkommensneutralität aufgeworfen. Die Aufkommensneutralität bezieht sich hierbei jedoch nicht auf die einzelnen Grundsteuerpflichtigen, sondern auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Gemeinde. Dies hat zur Folge, dass für einzelne Objekte mehr oder weniger Grundsteuer anfallen kann.

Die Gemeinde ist an die vom Finanzamt übermittelten Daten gebunden. Sollte jedoch beim Finanzamt bereits ein Einspruchsverfahren anhängig sein besteht die Möglichkeit eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu beantragen.

Wenn beim Finanzamt bereits ein Einspruchsverfahren anhängig ist besteht die Möglichkeit eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu beantragen.

Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Sie Ihre Steuern oder einen Teil Ihrer Steuern vorerst nicht zahlen müssen. Die Zahlung wird somit vorerst ausgesetzt.