Bürgerversammlungen sind öffentliche Veranstaltungen, das heißt alle Einwohner/-innen der jeweiligen Gemeinde, v.a. auch Jugendliche sind herzlich willkommen.
Rede- und antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeangehörigen, das heißt also jede/r, der/die in der Gemeinde eine Wohnung innehat.
Der Begriff der Wohnung ist hierbei nicht identisch mit dem Begriff des Wohnsitzes.
Auch das Alter, die Staatsangehörigkeit oder die Dauer des Wohnens sind für die Einwohnereigenschaft grundsätzlich ohne Bedeutung.
Das bedeutet, dass beispielsweise auch Jugendliche ein Rede- und Antragsrecht in Bürgerversammlungen haben.
Auf Beschluss der Bürgerversammlung kann anderen Personen das Wort erteilt werden.
Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich Gemeindebürger/-innen
(das heißt jede/r Gemeindeangehörige, der/die in seiner Gemeinde das Recht hat, an den Gemeindewahlen teilzunehmen: Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes bzw. Staatsangehöriger/-angehörige der Europäischen Union (EU), volljährig und seit mindestens 2 Monaten Hauptwohnsitz in der Gemeinde).
Das Mitberatungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, eine rechtliche Stellvertretung ist nicht möglich.
Vertreter/-innen von Vereinen usw. sind demnach nur rede-, antrags- und stimmberechtigt, wenn sie Gemeindeeinwohner/-innen bzw. -bürger/-innen sind (siehe oben).