Gemeinde Söchtenau

Dorfplatz 3
D-83139 Söchtenau
Anfahrt

Telefon: 08055 9079-0
Telefax: 08055 9079-10
info@soechtenau.de

Zu den Öffnungszeiten

Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Bürgerversammlung gemäß Art. 18 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) zur Erörterung von gemeindlichen Angelegenheiten ein.

Bürger/-innen haben die Möglichkeit, ihre Anliegen, Anfragen und Anträge bereits vorab zu diesen Versammlungen einzubringen.
Die Gemeinde Söchtenau weist besonders darauf hin, dass auch Jugendliche ab 14 Jahren ein Rede- und Antragsrecht haben.

Bitte teilen Sie uns Ihre Anliegen, Anfragen und Anträge bis zum Sonntag, 11.04.2025 im Rathaus oder per Mail: info@soechtenau.de mit.

Bürgerversammlung 2025

am Donnerstag, den 24. April 2025 um 19:00 Uhr

im Gasthaus zur Post in Söchtenau

In der Versammlung ist folgende Tagesordnung vorgesehen:

  1. Begrüßung
  2. Gemeindestatistik
  3. Finanzbericht
  4. Erörterung der wesentlichen gemeindlichen
    Maßnahmen und Vorgänge
  5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

Bekanntmachung / Einladung Bürgerversammlung 2025

FAQ

Die Bürgerversammlung ist die Möglichkeit der Rathausspitze, mit den Bürger/-innen direkt zu kommunizieren.

Sie ermöglichen den Bürger/-innen, Meinungen auszutauschen sowie Anfragen zu stellen oder örtliche Probleme zu diskutieren.

Bürgerversammlungen sind eine ideale Gelegenheit, um direkt und unbürokratisch mit der Gemeindeverwaltung in Kontakt zu treten.

Dadurch kann sich jede/r  Söchtenauer/in am gesellschaftlichen und kommunalpolitischen Diskurs der Gemeinde beteiligen.

Bürgerversammlungen sind öffentliche Veranstaltungen, das heißt alle Einwohner/-innen der jeweiligen Gemeinde, v.a. auch Jugendliche sind herzlich willkommen.

Rede- und antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeangehörigen, das heißt also jede/r, der/die in der Gemeinde eine Wohnung innehat.

Der Begriff der Wohnung ist hierbei nicht identisch mit dem Begriff des Wohnsitzes.

Auch das Alter, die Staatsangehörigkeit oder die Dauer des Wohnens sind für die Einwohnereigenschaft grundsätzlich ohne Bedeutung.

Das bedeutet, dass beispielsweise auch Jugendliche ein Rede- und Antragsrecht in Bürgerversammlungen haben.

Auf Beschluss der Bürgerversammlung kann anderen Personen das Wort erteilt werden.

Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich Gemeindebürger/-innen

(das heißt jede/r Gemeindeangehörige, der/die in seiner Gemeinde das Recht hat, an den Gemeindewahlen teilzunehmen: Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes bzw. Staatsangehöriger/-angehörige der Europäischen Union (EU), volljährig und seit mindestens 2 Monaten Hauptwohnsitz in der Gemeinde).

Das Mitberatungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, eine rechtliche Stellvertretung ist nicht möglich.

Vertreter/-innen von Vereinen usw. sind demnach nur rede-, antrags- und stimmberechtigt, wenn sie Gemeindeeinwohner/-innen bzw. -bürger/-innen sind (siehe oben).

Zu Beginn berichtet der Bürgermeister über aktuelle kommunalpolitische Themen der Gemeinde wie beispielsweise anstehende Baumaßnahmen.

Danach hat jede/r Bürger/-in die Möglichkeit, in einer offenen Diskussion Fragen zu stellen und eigene Anliegen darzulegen.

Als Gemeindebürger/-in hat man zahlreiche Möglichkeiten, Anliegen in den gesellschaftlichen und kommunalpolitischen Diskurs einzubringen.

Im Vorfeld einer Bürgerversammlung kann vor dem angesetzten Termin eine schriftliche Anfrage an die Gemeinde gestellt werden.

Das hat den großen Vorteil, dass am Tag der Bürgerversammlung diese Anfrage bereits umfassend beantwortet werden kann.

Des Weiteren können Anliegen auch direkt in der offenen Diskussionsrunde der Bürgerversammlung eingebracht werden.

Die Einberufung einer Bürgerversammlung erfolgt ausschließlich durch den Bürgermeister.

Die entsprechende Bekanntmachung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und in der Regel einer Tagesordnung.

Die Tagesordnung einer Bürgerversammlung wird vom Bürgermeister im Vorfeld festgelegt und basiert auf den bereits eingegangenen Anfragen der Bürger/-innen, den allgemeinen Themen der Gemeinde Söchtenau und Landkreisbezogenen Angelegenheiten.

Dennoch können in der offenen Diskussionsrunde am Ende jeder Bürgerversammlung weitere Themen eingebracht werden.

In Bürgerversammlungen können Anträge darüber gestellt werden, dass ein Thema im Gemeinderat behandelt werden soll.

Über diese Anträge wird in einer offenen Abstimmung der Gemeindebürger/-innen mit einer Ja-/Nein-Frage entschieden.

Wenn der Antrag von der Mehrheit der Abstimmenden befürwortet wird, wird dieser an den Gemeinderat weitergeleitet, der sich dann innerhalb von drei Monaten damit befassen muss.

Die Einladungen zu Bürgerversammlungen werden an den gemeindlichen Anschlagstafeln bekannt gemacht und gleichzeitig auf der Gemeinde Homepage veröffentlicht. Die erste Ankündigung erscheint etwa einen Monat vor der Versammlung eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Als Bürger/-in eines demokratisch geführten Landes ist es das Privileg eines jeden, sein Mitbestimmungsrecht auch zu nutzen und sich am gesellschaftlichen und politischen Geschehen in seiner Gemeindeverwaltung beteiligen zu dürfen.

Es gibt nur wenige vergleichbare Möglichkeiten, so direkt an Informationen zu gelangen und aktiv an der Gemeindepolitik teilzunehmen.

Bürgerversammlungen haben einen sehr hohen Stellenwert in der Verwaltung, was nicht zuletzt auch daran erkennbar ist, dass die Anliegen der Bürger/-innen – sofern sie nicht direkt in der Versammlung beantwortet können – protokolliert und an die entsprechenden Fachbereiche zur Erledigung weitergeleitet werden.